Rechtsanwalt

Rechtsanwalt
unabhängiger Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten.
- Rechtsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959 (BGBl I 565) m.spät.Änd.
I. Berufsstand:1. Der R. übt als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen  freien Beruf aus und betreibt kein  Gewerbe. Sein Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. Jedermann hat i.Allg. das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten durch einen R. beraten und vertreten zu lassen. In manchen Fällen besteht die Notwendigkeit, sich durch einen R. vertreten zu lassen ( Anwaltszwang).
- 2. Die Tätigkeit als R. setzt eine Zulassung durch die Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat, kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des  Ehrengerichts möglich.
- 3. Der R. muss bei einem bestimmten Gericht der  ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem deutschen Amtsgericht auftreten, vor höheren Gerichten nur, wenn er dort zugelassen ist.
- 4. Der R. ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen. Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen. Er darf nicht tätig werden, (1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird, (2) wenn er in eine Interessenkollision gerät, (3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis steht (Syndikusanwalt).
- 5. Zwischen dem R. und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein Dienstvertrag ( Geschäftsbesorgungsvertrag).
- 6. Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen Handakten hat der R. fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der R. hat an den Handakten ein  Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den R. verjähren in drei Jahren.
- 7. Das Vertrauensverhältnis zwischen R. und Mandant ist geschützt durch Aussageverweigerungsrecht (§ 383 ZPO, § 53 StPO), Geheimhaltungspflicht (§ 203 StGB) und Strafvorschrift gegen  Parteiverrat (§ 356 StGB).
- 8.  Fachanwalt.
II. Vergütung:1. Für jede Tätigkeit hat der R. Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Auslagen, die grundsätzlich im Pauschalsystem nach dem Streitwert berechnet werden.
- Höhe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl I 788).
- 2. Der R. kann einen Vorschuss (üblich vielfach zwei Gebühren) verlangen.
- 3. Die Gebühren werden stets von dem Auftraggeber geschuldet, gleich, wem das Gericht die Prozesskosten auferlegt.
III. Standesrecht:Die R. im Bezirk eines  Oberlandesgerichts sind in einer Rechtsanwaltskammer als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft, die einzelnen Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Die R. unterliegen einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit vor dem Ehrengericht und dem Ehrengerichtshof, die für jeden Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gebildet sind.
IV. Arbeitsgerichtsbarkeit:Vor den Arbeitsgerichten können sich die Parteien durch R. vertreten lassen; vor den Landesarbeitsgerichten ist die Vertretung nicht auf R. beschränkt. Beim  Bundesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.
V. Steuergerichtsbarkeit:R. sind auch ohne besondere Erlaubnis befugt, in Steuer- und Steuerstrafsachen die Vertretung zu übernehmen ( Bevollmächtigter).
VI. Verwaltungsgerichtsbarkeit:Vor dem Verwaltungsgericht können R. auftreten; vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang.
VII. Sozialgerichtsbarkeit:Vor den  Sozialgerichten können R. auftreten, vor dem  Bundessozialgericht ist der Vertretungszwang (§ 166 SGG) nicht nur auf die Vertretung durch R. beschränkt.

Lexikon der Economics. 2013.

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